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   BVerwG, 02.09.2003 - 9 B 35.03   

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https://dejure.org/2003,35092
BVerwG, 02.09.2003 - 9 B 35.03 (https://dejure.org/2003,35092)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.2003 - 9 B 35.03 (https://dejure.org/2003,35092)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 2003 - 9 B 35.03 (https://dejure.org/2003,35092)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bundesverfassungsrechtliches Gebot zur bereichsspezifischen Anwendung des Gleichheitssatzes bei der rechtlichen Prüfung der Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag - Erhebung einer örtlichen Abgabe für eine überörtliche Tätigkeit - Zulassung der Revision wegen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 9 B 35.03
    Eine Divergenzrüge erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; dagegen reicht es auch insoweit nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die die zuletzt genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, S. 14).
  • BVerfG, 18.08.1989 - 2 BvR 329/88

    Fremdenverkehrsabgabe - Steuerberater

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 9 B 35.03
    Die Beschwerde bezieht sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 1989 - 2 BvR 329/88 - (NVwZ 1989, 1052 f.); dort sei entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Dienstleistungen, die nicht örtlich, sondern überörtlich nachgefragt würden, mit einer örtlichen Abgabe belegt würden.
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